Satzung


Die Ziele der Kommission für Geschichte und Kultur der Deutschen in Südosteuropa gehen aus der derzeit gültigen Fassung vom 2. August 2006 hervor:

§1

Der Verein führt den Namen „Kommission für Geschichte und Kultur der Deutschen in Südosteuropa" e.V. (im Folgenden Kommission genannt).

§2

Die Kommission dient dem Zweck der Förderung und Unterstützung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich zum Ziel setzen, Geschichte und Kultur deutscher Siedlungsgebiete in Südosteuropa zu erforschen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
Herausgabe einer Zeitschrift und einer Buchreihe, Förderung des Nachwuchses. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Der Sitz des Vereins ist Tübingen.

§4

Der Verein hat Ordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen und sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.

Zu Mitgliedern des Vereins können nur solche Personen gewählt werden, die sich um die Erforschung der Geschichte und Kultur der Deutschen in Südosteuropa verdient gemacht haben. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt bei schriftlicher oder mündlicher Kündigung zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres, c) durch Ausschluss durch den Vorstand.

Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Mitgliedsbeiträge werden erhoben, soweit sie von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den Wert geleisteter Bareinlagen und nicht mehr als den gemeinen Wert der Sacheinlagen zurückerhalten.

§5

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, das die Schriftführung und das Schatzmeisteramt in einer Hand vereinigt. Der Vorstand hat darüber hinaus zwei
Beisitzer/Beisitzerinnen zu umfassen und kann weitere Mitglieder kooptieren.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember gerechnet werden. Für die Wahl ist eine einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.

§6

Von der Mitgliederversammlung werden neben dem Vorstand jeweils zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter, für den Fall der Verhinderung des einen oder beider Rechnungsprüfer gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die ordnungsmäßige Führung der Einnahmen und der Ausgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der satzungsgemäß festgelegten Ziele des Vereins, zu überprüfen.

Sie haben der Mitgliederversammlung über die erfolgte Rechnungsprüfung einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der sich auf das vergangene Haushaltsjahr erstreckt; er bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

Die Rechnungsprüfer werden unter gleichen Voraussetzungen und auf gleiche Weise wie der Vorstand für drei Jahre gewählt.

§7

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied; jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§8

Der Vorsitzende beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der sämtliche Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Der Vorstand ist berechtigt, dringende Anträge schriftlich im Umlaufwege den ordentlichen Mitgliedern zur Beschlussfassung vorzulegen.

§9

Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die folgenden:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
c) Beschlussfassung über die Zuwahl von Mitgliedern,
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung des Haushaltplanes für das kommende Haushaltsjahr,
f) Beschlussfassung über größere Arbeitsvorhaben.

Über Sitzungen der Mitgliederversammlungen und der Organe ist jeweils ein Protokollaufzunehmen, das die Vorgänge und insbesondere Beschlüsse festzuhalten hat. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu fertigen.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird jeweils von der zeitlich nachfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt. Vereinsrechtlich relevante Beschlüsse werden dem zuständigen Amtsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliedsversammlung zur Kenntnis gebracht.

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Wird die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung seitens der ordentlichen Mitglieder verlangt, so muss dieses Verlangen dem Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, diesem Verlangen binnen sechs Wochen zu entsprechen.

§11

Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§12

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung für wissenschaftliche Südosteuropaforschung“, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.